Das Recht des Versichertes, die Absage auf die Rechte auf das versicherte Eigentum zugunsten des Versicherers beim Erhalten von ihm der vollen Versicherungssumme zu erklären; in der Regel, im Falle des Verlustes, des Niederganges des Eigentums oder der Unzweckmäßigkeit der Wiederherstellung oder der Reparatur des Schiffes